ZVI 2015, 171

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzur Schuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO § 305 Abs. 1 Nr. 1Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.InsO§ 305AG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015 – 513 IK 233/14 (rechtskräftig)AG DüsseldorfBeschl.3.2.2015513 IK 233/14rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Wird der Schuldner nicht von einer anerkannten Person oder Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. persönlich beraten, so ist sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unzulässig.
2. Beschränkt sich die Tätigkeit einer geeigneten Person (hier: Steuerberater) darauf, die Scheiternsbescheinigung zu unterschreiben, so genügt dies auch dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn eine nicht geeignete bzw. nicht anerkannte Person die persönliche Beratung durchgeführt hat.

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