ZVI 2014, 200

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzur WohlverhaltensperiodeInsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 287 Abs. 2Obliegenheiten des Schuldners bei unterlassener Unterrichtung des Arbeitgebers über die AbtretungInsO§ 295InsO§ 287BGH, Beschl. v. 20.02.2014 – IX ZA 32/13 (LG Regensburg)BGHBeschl.20.2.2014IX ZA 32/13LG Regensburg

Leitsatz des Gerichts:

Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden.

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