ZVI 2014, 189

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO §§ 184, 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170Zur Erhebung der Einrede der Verjährung im Feststellungsprozess gem. § 184 InsO (sog. Attributsklage)InsO§ 184InsO§ 302BGB§ 823StGB§ 170OLG Köln, Beschl. v. 23.01.2014 – 27 UF 113/13 (nicht rechtskräftig; AG Wermelskirchen)OLG KölnBeschl.23.1.201427 UF 113/13nicht rechtskräftigAG Wermelskirchen

Leitsätze der Redaktion:

1. Im sog. Attributsverfahren ist die vom Schuldner erhobene Einrede der Verjährung dann beachtlich, wenn ein als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung angemeldeter Schadensersatzanspruch als solcher verjährt ist.
2. Soweit nach der Rechtsprechung des BGH der mit dem Feststellungsantrag verfolgte Anspruch, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelte, als solcher nicht nach den für den Leistungsanspruch selbst geltenden Vorschriften verjähren kann (vgl. BGH ZIP 2011, 37), ist das nur dann von Bedeutung, wenn der Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung – etwa infolge der Erwirkung eines Titels – selbst nicht verjährt ist.

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