ZVI 2013, 202

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 296 Abs. 1 Satz 1Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen bei schlecht bezahlter Tätigkeit des Schuldners im Betrieb seinerEhefrauInsO§ 295InsO§ 296LG Freiburg, Beschl. v. 09.04.2013 – 3 T 30/13 (rechtskräftig; AG Freiburg)LG FreiburgBeschl.9.4.20133 T 30/13rechtskräftigAG Freiburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Hat der Schuldner unmittelbar vor Stellung des Insolvenzantrags eine gegenüber seinen früheren Tätigkeiten schlechter bezahlte Tätigkeit in der Firma seiner Ehefrau aufgenommen, während des Laufs des Insolvenzverfahrens ausgeübt und auch in der Wohlverhaltensphase fortgeführt, liegt keine angemessene Erwerbstätigkeit i.S.v. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, ohne dass die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen einer weiteren Glaubhaftmachung durch den Gläubiger bedurfte.
2. Der dem Schuldner nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO obliegende Entlastungsbeweis seines fehlenden Verschuldens ist nicht geführt, wenn der Schuldner keine Nachweise darüber vorlegt, ob und bei welchen Firmen er sich in der Wohlverhaltensphase um eine besser bezahlte Anstellung bemüht habe. Auf das Fehlen einer dahin gehenden Anweisung der Treuhänderin oder deren Recht zur Einziehung verschleierten Arbeitseinkommens nach 850h ZPO kommt es nicht an.

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