ZVI 2013, 192

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170Zur Zuständigkeit des Familiengerichts und den Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners bei zur Insolvenztabelle festgestelltem Anspruch auf Kindesunterhalt als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter HandlungInsO§ 174InsO§ 302BGB§ 823StGB§ 170OLG Celle, Beschl. v. 11.03.2013 – 10 WF 67/13 (rechtskräftig; AG Hannover)OLG CelleBeschl.11.3.201310 WF 67/13rechtskräftigAG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. Die insolvenzrechtliche Privilegierung der deliktischen Forderung gem. § 302 Nr. 1 InsO umfasst auch bei deren Durchsetzung entstandene Kosten und Auslagen (hier: Vollstreckungsversuche des titulierten Kindesunterhalts).
2. Im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle lediglich mit dem Schuldnerwiderspruch gegen ihre deliktische Begründung bereits festgestellte Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht (Attributsklage), kann der Schuldner Einwendungen gegen Entstehung oder Bestand der Forderung selbst sowie gegen die Forderungszuständigkeit des Gläubigers nicht mehr erfolgreich geltend machen. Insofern ist er insbesondere auch mit den Einwendungen der Verwirkung (hier: wegen langer Rückstandszeiträume) oder des teilweisen Übergangs auf einen Sozialhilfeträger bzw. die UVG-Kasse ausgeschlossen.
3. Zur (bejahten) deliktischen Haftung des Unterhaltsschuldners aus § 823 Abs. 2 BGB, § 170 StGB, der bei bestehender Unterhaltstitulierung eine selbstständige Tätigkeit mit einer „Gewinnerwartung“ von jährlich rund 12.000 € beginnt, obwohl er zuvor wie auch danach aus abhängiger Beschäftigung ein zur Leistung des titulierten Unterhalts ausreichendes Einkommen erzielen konnte, auch in diesen Zeiträumen den titulierten Unterhalt allerdings nicht oder nur teilweise geleistet hat.

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