ZVI 2013, 186

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 13 Abs. 1 Satz 3, 7, § 15 Abs. 1Unzulässigkeit eines Schuldnerantrags wegen fehlenden Gläubigerverzeichnisses jedenfalls bei fehlenden „gebührenden Anstrengungen“ des SchuldnersInsO§ 13InsO§ 15AG Mönchengladbach, Urt. v. 04.10.2012 – 45 IN 90/12 (rechtskräftig)AG MönchengladbachUrt.4.10.201245 IN 90/12rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Der Antrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung ist unzulässig, wenn entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO kein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vorgelegt und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO erklärt worden ist. Nach den durch das ESUG neu in die InsO eingefügten Vorschriften muss der antragstellende Schuldner jedenfalls „gebührende Anstrengungen“ unternehmen, um ein möglichst vollständiges Gläubigerverzeichnis aufzustellen.

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