ZVI 2013, 182

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO § 35 Abs. 2; GewO §§ 12, 34d Abs. 2Versagung einer Gewerbeerlaubnis bei „Freigabe“ der wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit des Schuldners im InsolvenzverfahrenInsO§ 35GewO§ 12GewO§ 34dVG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 15.01.2013 – 4 L 1076/12.NW (rechtskräftig)VG Neustadt a.d. WeinstraßeBeschl.15.1.20134 L 1076/12.NWrechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Ist über das Vermögen eines gewerblich tätigen Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und seine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit (hier: Tätigkeit als Versicherungsmakler) i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben worden, so schützt § 12 GewO, wonach eine Versagung der Gewerbeerlaubnis wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im laufenden Insolvenzverfahren nicht in Betracht kommt, den Schuldner nicht.
2. Die Versagung der Gewerbeerlaubnis gem. § 34d Abs. 2 Nr. 1, 2 GewO kann bei einem in Insolvenz befindlichen Gewerbetreibenden nur auf Umstände gestützt werden, die erst nach der „Freigabe“ der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Insolvenzverfahren eingetreten sind und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Umständen stehen, die zur Eröffnung geführt haben.

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