ZVI 2011, 173
Leitsätze des Einsenders:
1. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch für die Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung.
2. Die Zahlungsaufforderung ist eine Vorstufe der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs und von der wiederholten Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu unterscheiden, deren Kosten nicht von der Ersatzpflicht des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfasst sind (Anschluss an BGH ZVI 2006, 442 = NJW-RR 2006, 1566).
3. Die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung ist für den Schaden des Gläubigers in Gestalt außergerichtlicher Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung kausal geworden, wenn der Auftrag zur außergerichtlichen Gel-ZVI 2011, 174tendmachung der gepfändeten Forderung nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und vor deren verspäteter tatsächlicher Abgabe erteilt wurde (Anschluss an BGH NJW 2010, 1674 zu § 788 ZPO).
4. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung begründet keinen Verstoß gegen Schadensminderungspflichten des Gläubigers, wenn der Drittschuldner nicht zuvor bereits zu erkennen gegeben hatte, dass er ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht leisten werde.
5. Der Rechtsanwalt erhält für die gegen den Drittschuldner gerichtete Tätigkeit die gleichen Gebühren wie für jeden anderen Auftrag zur Mahnung oder Klagerhebung (hier: 1,3 Geschäftegebühr gem. RVG-VV Nr. 2300), diese ist nicht durch die Vollstreckungsgebühr abgegolten (Anschluss an BGH NJW 2010, 1674).
6. Ein Beklagter kann auch durch schlüssiges Verhalten einer Erledigungserklärung des Klägers durch beredtes Schweigen nachträglich zustimmen, indem er zuvor unter Vorwegnahme der nachfolgenden Erledigterklärung des Klägers die Erledigung durch Zahlung mitteilt, ohne später hiervon nachträglich wieder abzurücken.
7. Hat sich die Drittschuldnerleistungsklage durch nachträgliche Zahlungen des Drittschuldners in der Hauptsache erledigt, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden.
8. Auch wenn der Drittschuldner bereits auf einen ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Drittschuldnererklärung abgegeben hatte, trifft ihn diese Pflicht auf einen zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Pfändung wieder den gleichen Anspruch betraf (hier: auf Auszahlung von Mietüberschüssen aus einem Verwaltervertrag) erneut, wenn der Gläubiger nicht sicher davon ausgehen kann, dass die zu dem vorangegangenen Pfändungsvorgang erklärte Leistungsbereitschaft auch nach Zustellung eines weiteren unverändert fortbestehen würde.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.