ZVI 2010, 184
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung sind in der InsO abschließend aufgeführt und nicht analogiefähig.
2. Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann nicht analog angewandt werden bei Verletzung der Auskunfts-/Mitwirkungspflichten gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bzw. Nr. 6 InsO in einem vorherigen Insolvenzverfahren (a.A. BGH ZVI 2009, 422 = NZI 2009, 691 = ZInsO 2009, 1777).
3. Dies gilt auch, wenn im Vorverfahren keine ausdrückliche Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO erfolgte, sondern die Stundung gem. § 4a Abs. 1 Satz 3, 4 InsO wegen zweifelsfreien Vorliegen eines Versagungsgrundes zurückgewiesen wurde (a.A. LG Duisburg ZInsO 2009, 2407).
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