ZVI 2009, 227
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers (§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG) besteht für die Verfahrensgebühr gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG.
2. Für Auslagen wie Sachverständigenkosten greift die Zweitschuldnerhaftung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht ein, wenn der Antrag mangels Masse gem. § 26 InsO abgewiesen wird (Fortführung von AG Göttingen ZVI 2004, 294 = ZIP 2004, 1331 = ZInsO 2004, 632, dazu EWiR 2004, 849 (Gundlach/Schirrmeister).
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