ZVI 2009, 215

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 58, 109, 112, 294; BGB § 286 Abs. 4, § 543Abs. 2 Nr. 3, §§ 812, 826Zur Rückbuchung einer Mietzinszahlung nach Lastschriftwiderruf durch den InsolvenzverwalterInsO§ 58InsO§ 109InsO§ 112InsO§ 294BGB§ 286BGB§ 543BGB§ 812BGB§ 826AG Hamburg, Beschl. v. 18.03.2009 – 68c IK 207/08 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.18.3.200968c IK 207/08rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Es ist nicht Aufgabe der Insolvenzgerichte, durch generelle Weisungen die Art und Weise der Massegenerierung des Insolvenzverwalters/Treuhänders zu beeinflussen, weshalb Feststellungsanträge auf Beschwerden von Verfahrensbeteiligten zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Verwalters/Treuhänders gem. § 58 InsO nur im Einzelfall zulässig sind.
2. Das Insolvenzgericht entscheidet nicht darüber, ob im Wege der Nicht-Genehmigung von Lastschriften zurückgebuchte Mietzahlungen zur Masse gehören.
3. Eine Rückgewährspflicht des Insolvenzverwalters/Treuhänders persönlich für zurückgebuchte Mietzahlungsbeträge gem. § 826 BGB oder § 812 BGB ist nicht ersichtlich, da nach derzeitiger Rechtsprechungslage die Nicht-Genehmigung der Abbuchung von Mietzahlungsbeträgen, soweit nach AGB-Bk/-SpK noch möglich, statthaft ist.
4. Eine existenziell bedrohliche Gefährdung des Bestandes des Mietverhältnisses des im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldners in Form der Begünstigung einer Kündigung des Vermieters ist nach Auffassung des Insolvenzgerichts nicht ersichtlich, da eine solche Kündigung nicht statthaft ist, denn der Schuldner hat im Insolvenzverfahren eine Nicht-Genehmigung von Mietzahlungslastschriften durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht zu vertreten.
5. Der Vermietungsgläubiger kann gegen den entsprechende Lastschriften nicht genehmigenden Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht erfolgreich ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verschlechterung der Situation des Schuldners betreiben.

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