ZVI 2009, 194

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 67, 68Besetzung des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren mit mindestens zwei MitgliedernInsO§ 67InsO§ 68BGH, Beschl. v. 05.03.2009 – IX ZB 148/08 (LG Augsburg)BGHBeschl.5.3.2009IX ZB 148/08LG Augsburg

Leitsatz des Gerichts:

Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

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