ZVI 2008, 197

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008AufsätzeMichael App*

Anordnung der bußgeldrechtlichen Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners?

Staatliche Haftmaßnahmen können Strafcharakter haben – wie bei der Ersatzfreiheitsstrafe (siehe dazu bei insolventen Schuldnern Pape, ZVI 2007, 7) oder nur als Beugemittel – wie bei der bußgeldrechtlichen Erzwingungshaft – angesehen werden. Angesichts der hohen Anzahl von Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen stellt sich in der Praxis zunehmend die Frage der Auswirkung auch auf die Erzwingungshaft. Der Verfasser setzt sich mit den unterschiedlichen Begriffen der Zahlungsunfähigkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und nach der Insolvenzordnung kritisch auseinander.
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Ass. iur., Strasbourg

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