ZVI 2007, 283

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 290, 291; StPO § 153a; AO § 370Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Glaubhaftmachung von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Schuldners trotz Abgabe objektiv falscher SteuererklärungInsO§ 290InsO§ 291StPO§ 153aAO§ 370AG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.2006 – 503 IN 214/02 (rechtskräftig)AG DüsseldorfBeschl.17.8.2006503 IN 214/02rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Für die Dreijahresfrist zur Ermittlung von Falschangaben zur Vermeidung von Zahlungen an öffentliche Kassen, kommt es bei Steueransprüchen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung an.
2. Unterlässt der Schuldner die Buchung von Betriebseinnahmen fünf Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags und gibt seine Steuererklärung aber mehr als zwei Jahre später ab, dann ist die Falschangabe innerhalb der Dreijahresfrist nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgt.
3. Stellt ein Gläubiger wegen Abgabe unrichtiger Steuererklärungen einen Versagungsantrag, muss er auch glaubhaft machen, dass die unrichtigen Angaben auf vorsätzlichem oder zumindest grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
4. Aus der objektiv feststehenden Fälschung von Belegen für Betriebsausgaben kann kein Schluss auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners gezogen werden, wenn jedweder Vortrag des Antragstellers zur subjektiven Verantwortlichkeit des Schuldners fehlt.

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