ZVI 2007, 280

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 4a, 14, 207, 287, 290; EGInsO Art. 103aZulässigkeit eines zweiten Insolvenzverfahrens bei verspätetem oder unvollständigem Restschuldbefreiungsantrag im ErstverfahrenInsO§ 4aInsO§ 14InsO§ 207InsO§ 287InsO§ 290EGInsOArt. 103aAG Leipzig, Beschl. v. 01.02.2007 – 401 IN 4702/06 (rechtskräftig)AG LeipzigBeschl.1.2.2007401 IN 4702/06rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Stellt der Schuldner einen verspäteten oder unvollständigen Antrag auf Restschuldbefreiung in einem Erstverfahren, fehlt es nach Abschluss des Erstverfahrens für die Durchführung eines erneuten Verfahrens unter Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
2. Liegen zwischen dem Einstellungsbeschluss des ersten Insolvenzverfahrens und dem erneuten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fast zwei Jahre ist eine bloße Bezugnahme auf die Antragsunterlagen des Erstverfahrens unzureichend. Zu den aktuellen Vermögensverhältnissen sind zusätzliche Angaben zu machen.
3. Ist ein Erstverfahren gem. § 207 InsO mangels Masse eingestellt worden, kann das Zweitverfahren sofort eröffnet werden, ohne dass ein Gutachten eingeholt wird.
4. Für die Zulässigkeit des zweiten Insolvenzverfahrens sind neue zusätzliche Forderungen gegen den Schuldner nicht erforderlich.

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