ZVI 2007, 276

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenEuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 11 Abs. 1, 3; Companies Act 1985 sec. 652Keine Insolvenzfähigkeit einer Limited nach ihrer Löschung aus dem GesellschaftsregisterEuInsVOArt. 3InsO§ 11Companies Actsec. 652LG Duisburg, Beschl. v. 20.02.2007 – 7 T 269/06 (rechtskräftig; AG Duisburg)LG DuisburgBeschl.20.2.20077 T 269/06rechtskräftigAG Duisburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union abgeleitete Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Rechtsform von Gesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründet worden sind, gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für die Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Gesellschaften.
2. Ist eine solche Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich. Ob die Voraussetzungen der Löschung nach dem Recht des Gründungsstaats wirklich vorlagen, ist von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten nicht zu überprüfen.
3. Nach britischem Recht bewirkt die mit der Löschung einer Private Limited Company im Gesellschaftsregister eintretende Auflösung, dass die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Die Gesellschaft verliert damit nach deutschem Recht die Insolvenzfähigkeit als juristische Person, es sei denn, dass in Deutschland noch verteilungsfähiges Gesellschaftsvermögen aus der Zeit vor der Löschung vorhanden und die Verteilung dieses Vermögens noch nicht vollzogen ist (§ 11 Abs. 1, 3 InsO).
4. Wer im Namen einer nicht (mehr) existierenden Gesellschaft ausländischen Rechts handelt oder handeln lässt, haftet persönlich nach den allgemeinen Regeln des deutschen Zivilrechts.

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