ZVI 2006, 207

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO § 909 Abs. 2Vollziehung eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch nach noch mehr als drei Jahren ZPO§ 909 BGH, Beschl. v. 15.12.2005 – I ZB 63/05 (LG Göttingen)BGHBeschl.15.12.2005I ZB 63/05LG Göttingen

Leitsatz des Gerichts:

Für die Vollziehung eines Haftbefehls i. S. d. § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden.

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