ZVI 2005, 281
SGB-Wirkungsvereinbarungen zwischen Kommunen/Arbeitsgemeinschaften und Schuldnerberatungen
Mit den drei in ihrem Gebiet tätigen Schuldnerberatungsstellen hat die Kommune für nicht arbeitsfähige Personen jeweils die nachfolgend abgedruckte Wirkungsvereinbarung nach SGB XII (unten A.) geschlossen. Für die arbeitsfähigen Bürger hat die örtliche Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Vereinbarung nach SGB II (unten B.) getroffen (vgl. dazu auch Beicht, ZVI 2005, 246 – in diesem Heft).
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