ZVI 2005, 276

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung §§ 289, 290 InsO; GG Art. 2, 103Versagung der Restschuldbefreiung wegen Einkommensverschleierung bei pfändungsfreier Tätigkeit für namensähnliche Ltd am Sitz der Einzelfirma („Euroconsult“) InsO§ 289 InsO§ 290 GGArt. 2 GGArt. 103 BGH, Beschl. v. 03.03.2005 – IX ZB 277/03 (LG Augsburg)BGHBeschl.3.3.2005IX ZB 277/03LG Augsburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Der rechtsstaatliche Anspruch auf ein faires Verfahren wird nicht verletzt, wenn das Gericht sich zu den Versagungsgründen gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO die Überzeugung bildet, der Insolvenzschuldner habe seine Einkommensverhältnisse durch eine Tätigkeit für eine Limited verschleiert.
2. Die tatrichterliche Würdigung, der Insolvenzschuldner habe sich hinter einer Limited „versteckt“, ist nicht zu beanstanden, wenn als Indizien eine Namensähnlichkeit und dieselbe Firmenanschrift für die Limited und die Einzelfirma des Schuldners sowie eine Tätigkeit für beide Unternehmen angeführt werden.
3. Bei diesen Indizien muss das Gericht den Geschäftsführer der Limited nicht als Zeugen für ein bloß pfändungsfreies Einkommen des Schuldners vernehmen.
4. Der Überzeugungsbildung für eine Einkommensverschleierung steht auch die zusätzliche Annahme, die Existenz der Limited sei durch eine unbeglaubigte Fotokopie nicht nachgewiesen, nicht entgegen.

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