ZVI 2005, 275
Leitsätze der Redaktion:
1. Vorinsolvenzlich entstanden Sozialleistungen (hier: Arbeitslosengeld, Übergangs- und Krankengeld) sind pfändbar, wenn sie nach Insolvenzeröffnung ausgezahlt werden.
2. Auf Antrag des Schuldners kann ihm jedoch ein angemessener Betrag in Höhe eines Drittels als pfandfrei zugestanden werden.
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