ZVI 2005, 266

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 250 Nr. 2, § 226 Abs. 3Unlautere Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans bei Kauf von Forderungen anderer Insolvenzgläubiger zu einem die vorgesehene Quote übersteigenden Preis InsO§ 250 InsO§ 226 BGH, Beschl. v. 03.03.2005 – IX ZB 153/04 (LG Limburg a.d. Lahn +)BGHBeschl.3.3.2005IX ZB 153/04LG Limburg a.d. Lahn+

Leitsätze des Gerichts:

1. Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenzgläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplanes zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im Anschluss an BGHZ 6, 232, 236). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann.
2. Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausgewiesen wird.
3. Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann „im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren“ vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.
4. Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann.
5. Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande gekommen wäre.

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