ZVI 2004, 313

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 290, 295Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unmittelbarer Schuldnerzahlung an einen Gläubiger (hier: Inkassobüro) bei Leistung aus unpfändbarem Einkommen InsO§ 290 InsO§ 295 AG Coburg, Beschl. v. 15.12.2003 – IK 188/00AG CoburgBeschl.15.12.2003IK 188/00

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners scheidet als Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung aus, wenn sie vor Beginn der Abtretungserklärung (hier nach „altem“ Recht noch während des Insolvenzverfahrens) liegt.
2. Ein Versagungsgrund wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung der Insolvenzgläubigerbefriedigung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO durch unmittelbare Zahlungen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens an einen Gläubiger (hier: Inkassobüro) scheidet aus, wenn die Zahlung aus dem unpfändbaren Einkommen erfolgt.
3. Die vorsätzliche Verletzung von Unterhaltspflichten für Kinder des Schuldners ist im Katalog der Versagungsgründe nach § 290 InsO nicht enthalten und kann daher nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

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