ZVI 2004, 305

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 5, 130; BGB §§ 681, 667Schadensersatzpflicht des Sachverständigen bei Nichtweiterleitung einer durch ihn veranlassten Zahlung des Schuldners zur Abwendung eines vom Gläubiger beantragten Insolvenzverfahrens InsO§ 5 InsO§ 130 BGB§ 681 BGB§ 667 OLG Köln, Urt. v. 16.03.2004 – 22 U 148/03 (rechtskräftig; LG Aachen)OLG KölnUrt.16.3.200422 U 148/03rechtskräftigLG Aachen

Leitsätze des Gerichts:

1. Es ist nicht Aufgabe des nach § 5 InsO bestellten Sachverständigen, den Schuldner zur Begleichung der Forderungen seiner Gläubiger – mit dem Ziel einer Erledigung des Insolvenzantrags – zu veranlassen.
2. Fordert und erhält der Sachverständige vom Schuldner eine Zahlung, die zur Begleichung einer solchen Forderung bestimmt ist, so handelt er im Verhältnis zu dem betreffenden Gläubiger als Geschäftsführer ohne Auftrag (§ 677 BGB). Er ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Zahlbetrag unverzüglich an diesen Gläubiger auszukehren (§§ 667, 681 Satz 2 BGB). Ohne eine entsprechende Weisung des Schuldners ist er nicht berechtigt, den erhaltenen Betrag so lange zurückzuhalten, bis feststeht, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht.
3. Leitet der Sachverständige gleichwohl den vom Schuldner erhaltenen Betrag nicht an den Gläubiger weiter und fällt dieser Betrag später in die Insolvenmasse, so ist der Sachverständige dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Die Auskehrung eines vom Schuldner erhaltenen Betrags kann nach § 130 InsO anfechtbar sein. Haben mehrere Gläubiger Insolvenzantrag gestellt, so muss sich der einzelne Gläubiger die Kenntnis seines Verfahrensbevollmächtigten von den anderweitig gestellten Insolvenzanträgen oder von einer inzwischen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur insoweit gemäß § 166 BGB zurechnen lassen, als der Bevollmächtigte sie in Ausübung dieses Mandats erlangt hat.

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