ZVI 2004, 296
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Kontenpfändung ist nicht gem. § 765a ZPO wegen besonderer Härte aufzuheben, wenn ein Kreditinstitut wegen Pfändungen mit der Kündigung droht.
2. Dies gilt auch, wenn der Schuldner Sozialleistungen bezieht.
3. Eine Kontenkündigung kann von einer Sparkasse nur aus sachgerechtem Grund ausgesprochen werden.
4. Allein ein erhöhter Überwachungsaufwand nach Kontenpfändungen und Pfändungsschutzbeschlüssen rechtfertigt eine Kündigung nicht.
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