ZVI 2004, 290

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 14; ZPO § 294Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und ihre Entkräftung beim Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung („ Jonny Franke/AIF“) InsO§ 14 ZPO§ 294 LG Dresden, Beschl. v. 29.04.2004 – 5 T 407/04 (nicht rechtskräftig; AG Dresden)LG DresdenBeschl.29.4.20045 T 407/04nicht rechtskräftigAG Dresden

Leitsatz der Redaktion:

Die Forderung des Gläubigers aus unerlaubter Handlung i. V. m. Betrug, Untreue und Geldwäsche ist mit einer die Zulassung des Insolvenzeröffnungsantrags rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, wenn mehrere Zahlungsvorgänge unter Vorlage des Beschlagnahmebeschlusses des Ermittlungsrichters dargestellt worden sind, der Schuldner seinen abweichenden Vortrag aber nicht gemäß den Anforderungen aus § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat.

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