ZVI 2003, 226

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren ZPO §§ 121, 574; InsO § 4aKeine Beiordnung eines Rechtsanwalts in Stundungsfällen wegen juristischer Vertretung des Gläubigers ZPO§ 121 ZPO§ 574 InsO§ 4a BGH, Beschl. v. 05.12.2002 – IX ZA 20/02 (LG Bochum)BGHBeschl.5.12.2002IX ZA 20/02LG Bochum

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen der Stundung nach § 4a InsO aus Fürsorgepflicht des Gerichts hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich
2. Dass der Gegner anwaltlich vertreten wird oder – wie hier – über eine Rechtsabteilung, in der Volljuristen tätig sind, verfügt, reicht, wie der Vorschrift des § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO im Vergleich mit § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO unmittelbar entnommen werden kann, nicht aus.

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