Der Bundestag hat am 7. Juni 2002 in zweiter und dritter Lesung Vorschriften zum Widerruf bei Verbraucherverträgen im BGB verändert und eingefügt. Diese Änderungen gehen auf die Heininger-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (ZIP 2002, 31 = ZfIR 2002, 15 m. Anm. O. Fischer) und des Bundesgerichtshofs (
ZVI 2002, 147 – in diesem Heft) zurück. Die Änderungen sind kurzfristig vom Rechtsausschuss des Bundestages am 5. Juni 2002 abschließend empfohlen und im „Omnibus“-Verfahren in das OLG-Vertretungsgesetz-Vorhaben eingefügt worden. Nach Vorschlag des Rechtsausschusses soll unter anderem in § 355 Abs. 3 BGB ergänzt werden, das Widerrufsrecht nach Absatz 1 erlösche nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. In § 358 Abs. 3 BGB soll eine Ergänzungsregelung zum finanzierten Grundstückskauf angefügt werden. Außerdem sieht der Entwurf vor, dass dem Notar bei Beurkundung von Verbraucherverträgen weitergehende Aufklärungspflichten auferlegt werden. Nachfolgend abgedruckt sind die allgemeine Begründung (A. – Auszug) und Artikel 25 des Entwurfs mit Einzelbegründungen (B.) aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten, BT-Drucks. 14/9266.