ZVI 2002, 171

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6Versagung der Restschuldbefreiung bei grob fahrlässiger Falschangabe im Forderungsverzeichnis durch den Verfahrensbevollmächtigten InsO§ 290 AG Göttingen, Beschl. v. 21.05.2002 – 74 IK 154/00 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.21.05.200274 IK 154/00nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Setzt der Schuldner in Unkenntnis der genauen Forderungshöhe eines Gläubigers lediglich einen symbolischen Betrag in den Plan ein, so muss er dies in dem Plan unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Hat der Schuldner die Forderungshöhe vor Einreichung des Planes nicht gem. § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO beim Gläubiger abgefragt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich nach Antragstellung nachzuholen.
2. Ein etwaiges Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Schuldner zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner eigenhändig eine Versicherung unterschrieben hat, wonach die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind.
3. Ein Verstoß des Schuldners gegen die oben genannten Anforderungen berechtigt zur Versagung der Restschulbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
4. Es bleibt dahingestellt, ob im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 weiter erforderlich ist, dass – wie in § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO – die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch das Verhalten des Schuldner beeinträchtigt worden ist.

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