ZVI 2002, 163

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit wegen unterlassenen Wechsels in einer für die Gläubiger günstigeren Steuerklasse durch den verheirateten Schuldner InsO§ 295 AG Duisburg, Beschl. v. 29.01.2002 – 62 IN 53/00 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.29.1.200262 IN 53/00rechtskräftig

Leitsätze:

1. Der Umstand, dass der verheiratete Schuldner für seinen Lohnsteuerabzug – anstelle der bisherigen Steuerklasse IV – während des Verfahrens zur Restschuldbefreiung nicht die zu einem höheren Nettoeinkommen führende Steuerklasse III gewählt hat, rechtfertigt keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO). (Leitsatz des Gerichts)
2. Es gibt keine Verpflichtung des Ehegatten, zugunsten der Gläubiger des anderen Ehegatten einer vom gesetzlichen Regelfall des § 38b Abs. 1 Nr. 4 EStG (Steuerklasse IV) abweichenden Wahl der Steuerklassen zuzustimmen, die für ihn selbst nachteilig ist. (Leitsatz des Gerichts)
3. Wechselt der Schuldner ohne sachlichen Grund von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse V, um sein pfändbares Einkommen zu verringern, so verletzt dies die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. (Leitsatz der Redaktion)
4. Über einen unzulässigen Versagungsantrag nach § 296 InsO kann ohne Anhörung des Schuldners, des Treuhänders oder der Insolvenzgläubiger entschieden werden. (Leitsatz des Gerichts)

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