ZVI 2026, 166

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO §§ 4, 28; ZPO §§ 233, 299 Abs. 1Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Forderungsanmeldung zum Zwecke der Stellung eines Versagungsantrages nach Beendigung des Insolvenzverfahrens InsO§ 4 InsO§ 28 ZPO§ 233 ZPO§ 299 LG München I, Beschl. v. 18.02.2026 – 27 T 344/26 (AG München)LG München IBeschl.18.2.202627 T 344/26AG München

Leitsätze der Redaktion:

1. Werden im Eröffnungsbeschluss die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und wird dieser Beschluss im Internet unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de formwirksam veröffentlicht, so gilt die Bekanntmachung nach Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung als bewirkt. Dem steht nicht entgegen, dass die Bekanntmachung auszugsweise erfolgt und ihr eine Aufforderung zur Forderungsanmeldung nicht zu entnehmen ist.
2. Die damit wirksam bestimmte Anmeldefrist nach § 28 InsO ist weder eine Notfrist noch eine Ausschlussfrist. Mangels Vorliegens einer Notfrist findet bei Versäumung der Anmeldefrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 4 InsO i. V. m. § 233 ZPO nicht statt.

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