ZVI 2026, 157

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 130 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 142 Abs. 1Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO nur in Evidenz- bzw. Extremfällen InsO§ 130 InsO§ 133 InsO§ 142 OLG Schleswig, Urt. v. 04.02.2026 – 9 U 27/24 (LG Lübeck)OLG SchleswigUrt.4.2.20269 U 27/24LG Lübeck

Leitsätze der Redaktion:

1. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählt unter anderem die erkannte Zahlungsunfähigkeit, wobei nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung maßgeblich ist, ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger nicht nur im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können.
2. Zur Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes reicht es nur noch in Ausnahmefällen aus, auf die Verbindlichkeiten zu verweisen, die eine Zahlungseinstellung tragen. Vielmehr muss die Deckungslücke ein Ausmaß erreichen, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten lässt; (erst) dann muss dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen kann, ohne andere zu benachteiligen.
3. Um bei einer erkannten Zahlungseinstellung von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausgehen zu können, müssen die Verbindlichkeiten danach nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung so beschaffen sein, dass aus der Sicht ex ante für jeden objektiven Betrachter in der Position des Schuldners selbst bei optimistischer Betrachtung unzweifelhaft klar sein muss, diese würden nicht vollständig befriedigt. Es muss sich um Verbindlichkeiten handeln, welche aus der Sicht ex ante für sich genommen und ohne nähere Betrachtung des liquiden Vermögens sowie der künftigen Geschäftsentwicklung einen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge haben und diesen in ein Insolvenzverfahren führen mussten.

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