ZVI 2026, 143

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO §§ 130, 131, 133, § 129 Abs. 1; StPO § 153aAnfechtung einer Geldauflage als inkongruente Deckung InsO§ 130 InsO§ 131 InsO§ 133 InsO§ 129 StPO§ 153a BGH, Urt. v. 12.03.2026 – IX ZR 18/25 (OLG Frankfurt/M. ZVI 2025, 192)BGHUrt.12.3.2026IX ZR 18/25OLG Frankfurt/M.ZVI 2025, 192

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urt. v. 19. 1. 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221, Rz. 12).
2. Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.

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