RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1619-3741
Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz
ZVI
2026
EditorialStefan Saager
Schuldnerberatungsdienstegesetz und außergerichtliche Einigung in Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Umsetzung eines Aspekts einer europäischen Richtlinie – der „neuen“ Verbraucherkreditrichtlinie (RL (EU 2023/2225) – in deutsches Recht durch das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) hat die Diskussion über die Schuldnerberatung in Deutschland neu entfacht. An dieser Stelle haben sich bereits Klaus Hofmeister (Schuldnerberatungsdienstegesetz auf dem Verschiebebahnhof, ZVI 2025, 381) und Andreas Rein (Das Schuldnerberatungsdienstegesetz – Schon jetzt ein Erfolg?, ZVI 2026, 1) damit beschäftigt. Das am 14. November 2025 vom Deutschen Bundestag beschlossene SchuBerDG ist schon jetzt ein Erfolg, wie die zutreffende Antwort auf die von Rein gestellte Frage lautet, auch wenn das Gesetzgebungsverfahren sich weiter hinzieht und vor allem an der Finanzierung der Schuldnerberatung hängt, wie bei Hofmeister nachzulesen ist.
Schuldnerberatung ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Verbraucherinsolvenzverfahrens. Eine Beratung des Schuldners ist Grundlage des Verfahrens und Grundlage für die mit dem Verfahren angestrebte Schuldenbereinigung. In § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bringt der Gesetzgeber diese Bedeutung der persönlichen Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zum Ausdruck. Der außergerichtliche Versuch der gütlichen Einigung mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung ist Voraussetzung für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie und das Schuldnerberatungsdienstegesetz setzen bereits früher als bei der Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens an. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. Ziel der Beratung soll es sein (ErwG 81 der Richtlinie), Schuldner anzuleiten, ihre ausstehenden Schulden soweit wie möglich zurückzuzahlen und dabei einen angemessenen Lebensstandard beizubehalten und ihre Würde zu bewahren. Geregelt sind die Schuldnerberatungsdienste in Art. 36 der Richtlinie. Die Bundesländer sollen durch das SchuBerDG, dem der Bundesrat noch nicht zugestimmt hat, verpflichtet werden sicherzustellen, dass „Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen“ (§ 1 SchuBerDG). Auch an dieser Stelle hat der Verfasser in anderem Zusammenhang einmal gefragt, ob der Einfluss des europäischen Rechts auf das deutsche Insolvenzverfahren gut sei. Der Einfluss von Art. 36 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie auf die politische Diskussion in Deutschland ist gut und setzt einen wichtigen Impuls über das Insolvenzverfahren hinaus. Die Vorgabe lenkt den Blick auf eine für den betroffenen Schuldner und die Gesellschaft insgesamt wichtige Sozialleistung in Form unentgeltlicher oder jedenfalls kostengünstiger Beratung, die eine Hilfe zur Selbsthilfe ist – eine Hilfe zur Schuldenbereinigung und darüber hinaus eine Hilfe zum Umgang mit begrenzten finanziellen Mitteln.
ZVI 2026, 126
Das Gesetzgebungsverfahren hat auch die Diskussion um den – eingangs erwähnten – obligatorischen außergerichtlichen Versuch einer Schuldenbereinigung im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) neu belebt. So hat der Vorsitzende des Verbandes Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID), Christoph Niering als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung zum SchuBerDG (Ausschussdrucksache 21(6)21b) die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Verpflichtung, eine außergerichtliche Einigung zu versuchen, erneut aufgeworfen. Er verweist darauf, dass die überwiegende Mehrheit der Verbraucherinsolvenzverfahren Schuldner ohne nennenswertes Vermögen oder Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze betrifft. In diesen Fällen führe der Schuldenbereinigungsversuch nur selten zu einer Einigung mit den Gläubigern, binde jedoch erhebliche personelle Ressourcen und verlängere die Verfahren unnötig. Er schlägt vor, dass zukünftig die Entscheidung über die Durchführung eines solchen Versuchs in das Ermessen der Schuldnerberatung gestellt wird.
Bereits vor 10 Jahren in dieser Zeitschrift veröffentlichte Vorschläge der Stephan-Kommission „zur Stärkung der außergerichtlichen Einigung im Privatinsolvenzverfahren“ (Saager, ZVI 2016, 213) gingen in dieselbe Richtung. Die Zahl der erfolgreichen außergerichtlichen Einigungsversuche sei gering, was auch daran liege, dass selbst in aussichtslosen Fällen ein außergerichtlicher Einigungsversuch obligatorisch unternommen werden muss. Dadurch würden Gläubiger mit einer Vielzahl von Schuldenbereinigungsplänen konfrontiert, denen sie bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung nicht zustimmen können. Die aus Sicht der Gläubiger zustimmungsfähigen Pläne fänden dadurch oft nicht angemessene Beachtung.
In dem Zusammenhang ist eine weitere Vorschrift der neuen Verbraucherkreditrichtlinie bedenkenswert. Diese verpflichtet Kreditgeber, „je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden“ (Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Verbraucherkreditrichtlinie-neu). Kreditgeber sind aber grundsätzlich nicht verpflichtet, „den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten“ (Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3) (vgl. § 497a BGB-RegE). Jedenfalls dann, wenn der Kreditgeber schon einmal „Nachsicht“ geübt hat, geht der Europäische Gesetzgeber davon aus, dass er – außer in begründeten Fällen – auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch nicht eingehen muss. Auch diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, die Durchführung einer außergerichtlichen Einigung der – dem Insolvenzgericht darzulegenden – Entscheidung der Schuldnerberatung zu überlassen.
Die Schuldnerberatung – die persönliche Beratung und eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners – sollten allerdings weiterhin obligatorischer Bestandteil der Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sein.
Dr. Stefan Saager, Rechtsanwalt, Berlin





