ZVI 2025, 157

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 RechtsprechungWohlverhaltensperiodeInsO § 295a Abs. 2, § 35 Abs. 2Zum Umgang mit einem Antrag des Schuldners gem. § 295a Abs. 2 InsO InsO§ 295a InsO§ 35 LG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2024 – 326 T 40/24 (AG Hamburg)LG HamburgBeschl.10.10.2024326 T 40/24AG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Der gerichtlich gem. § 295a Abs. 2 Satz 1 InsO zu bestimmende Betrag hat sich grundsätzlich an einer Vollzeitbeschäftigung zu orientieren.
2. Das Insolvenzgericht kann hinsichtlich der Bemessung des erzielbaren Einkommens amtswegige Ermittlungen bei destatis-Veröffentlichungen oder statistischen Auswertungen berufsbezogener Banken anstellen bzw. diese nutzen.
3. Der – freigegebene – weiterwirtschaftende Schuldner hat gesundheitliche Einschränkungen, die sie/ihn an einer Vollzeittätigkeit hindern, konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Die uneingeschränkte Fortsetzung der freigegebenen Tätigkeit in Vollzeit steht einer Glaubhaftmachung entgegen.
4. Betreff eventueller Tätigkeits-Einschränkungen aufgrund Kinderbetreuung sind als Grundlage der Beurteilung hierbei die zu § 1570 BGB entwickelten familienrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen. Kindbezogene Verlängerungsgründe außerhalb der zeitlichen Schutzfrist von drei Jahren gem. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB sind mit konkreten kindbezogenen Umständen vorzutragen und glaubhaft zu machen.

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