ZVI 2024, 136
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei der Bemessung des immateriellen Schadens eines Unternehmers wegen einer Datenschutzverletzung (hier: rechtswidriger Schufa-Eintrag) ist auf die im ErwG 146 der DSGVO genannten Faktoren abzustellen.
2. Für die Herbeiführung eines rechtswidrigen Schufa-Eintrags ist eine immaterielle Entschädigung i. H. v. 1.500 € grundsätzlich sachgerecht, wenn die Beeinträchtigung nicht länger als ein halbes Jahr angedauert hat.
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