ZVI 2024, 131

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungSchuldnerberatung und Schuldenbereinigung UVG § 7 Abs. 1; BGB § 1612b Abs. 1; FamFG § 14b Abs. 1; ZPO §§ 130a, 130b, 130c, 130dObliegenheit eines Unterhaltsschuldners zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens UVG§ 7 BGB§ 1612b FamFG§ 14b ZPO§ 130a ZPO§ 130b ZPO§ 130c ZPO§ 130d OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2023 – 4 UF 141/22 (AG Wetter)OLG HammBeschl.11.12.20234 UF 141/22AG Wetter

Leitsätze des Gerichts:

1. Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG müssen Behörden seit dem 1. 1. 2022 bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln.
2. Ist dies aus vorübergehenden Gründen nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, § 14b Abs. 1 Satz 2 FamFG.
3. Corona-Bonuszahlungen sind als erhöhtes Kindergeld einzustufen, das auch steuerrechtlich so behandelt wird und auf das § 1612b Abs. 1 BGB unmittelbar anzuwenden ist mit der Folge, dass der Kindergeldbonus wie das Kindergeld hälftig zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils ZVI 2024, 132zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn übergeleitete Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend gemacht und der Corona-Bonus im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden ist.
4. Ein Unterhaltsschuldner ist, wenn er nicht im Einzelfall die Unzumutbarkeit darlegt, grundsätzlich verpflichtet, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.
5. Vorteile und Nachteile des Insolvenzverfahrens sind dabei im jeweiligen Einzelfall insgesamt gegeneinander abzuwägen.

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