ZVI 2023, 177

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2023 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 258; RPflG § 18 Abs. 1 Nr. 2Zur Fortsetzung des Insolvenzverfahrens nach Scheitern eines Insolvenzplans InsO§ 258 RPflG§ 18 AG Hamburg, Beschl. v. 03.02.2023 – 67e IN 20/13AG HamburgBeschl.3.2.202367e IN 20/13

Leitsätze des Gerichts:

1. Mit der Rechtskraft des Insolvenzplans endet das Verfahren über den Insolvenzplan, nicht jedoch das Insolvenzverfahren an sich. Zwischen beiden Verfahren ist zu differenzieren. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG („Verfahren über den Insolvenzplan“). Als Gegenstück zum Eröffnungsbeschluss bedarf es auch nach Rechtskraft des Insolvenzplans eines förmlichen Aufhebungsbeschlusses, wie sich aus § 258 Abs. 1 InsO ergibt.
2. In § 258 Abs. 1 InsO ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die fortbestehende Durchführbarkeit des Insolvenzplans hineinzulesen. Ergibt sich nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, aber vor Aufhebung des Verfahrens nach § 258 Abs. 1 InsO, dass die im Plan vorgesehenen Zahlungen vom Schuldner nicht geleistet werden können, oder liegt ein sonstiger Umstand vor, der zur Undurchführbarkeit des Plans führt, ist das Insolvenzverfahren entgegen dem Wortlaut des § 258 Abs. 1 InsO nicht von Amts wegen aufzuheben. Vielmehr ist durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen, dass das Insolvenzverfahren nach Scheitern des Insolvenzplans fortgesetzt wird.

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