ZVI 2023, 155

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2023 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungZPO § 256; InsO § 302 Nr. 1Zulässigkeit eines negativen Feststellungsantrags des Schuldners gegen das Jobcenter bei Anmeldung einer Unterhaltsforderung mit dem Attribut des § 302 Nr. 1 InsO ZPO§ 256 InsO§ 302 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2023 – 18 WF 181/22 (AG Freiburg)OLG KarlsruheBeschl.4.1.202318 WF 181/22AG Freiburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Werden zugunsten des Jobcenter gem. § 33 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche tituliert und später in dem über das Vermögen des Unterhaltsschuldners eröffneten Insolvenzverfahren mit dem Zusatz nach § 302 Nr. 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet, dass der Schuldner den gesetzlichen Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt habe, kann der Schuldner im Wege des negativen Feststellungantrags geltend machen, dass die Nichtgewährung des Unterhalts nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit beruht.
2. a) Passivlegitimiert ist in einem solchen Feststellungsverfahren das Jobcenter, das – im Rahmen der ihm zur Durchführung der Leistungsgewährung nach § 44b SGB II übertragenen vollständigen Aufgabenwahrnehmung – den im Insolvenzverfahren angemeldeten Unterhaltsanspruch in eigenem Namen geltend gemacht und für sich hat titulieren lassen.
2. b) Allein der Umstand, dass Unterhaltsansprüche gem. § 33 SGB II nicht auf das Jobcenter, sondern auf den jeweiligen Leistungsträger nach §§ 6 ff. SGB II übergehen, steht in diesem Fall der Passivlegitimation des Jobcenter nicht entgegen.
3. a) Hinsichtlich seines Vortrags, dass der gesetzliche Unterhalt i. S. v. § 302 Nr. 1 InsO vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde, kann sich der Gläubiger nicht allein auf die Rechtskraft des Unterhaltstitels und die unterbliebene Unterhaltszahlung berufen, sondern muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die vorsätzliche Pflichtwidrigkeit ergibt.
3. b) Soweit der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes tituliert ist, kann sich der Gläubiger dabei hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der -bedürftigkeit des Kindes auf § 1612a BGB berufen; den Schuldner trifft in diesem Fall die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner (fehlenden) Leistungsfähigkeit.

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