ZVI 2022, 163

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 RechtsprechungWohlverhaltensperiodeInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5Grob fahrlässige Nichtangabe einer keine regelmäßigen Vollstreckungsversuche betreibenden Gläubigerin mit beträchtlicher Forderung InsO§ 290 LG Düsseldorf, Beschl. v. 02.12.2021 – 25 T 493/21 (AG Düsseldorf)LG DüsseldorfBeschl.2.12.202125 T 493/21AG Düsseldorf

Leitsatz der Redaktion:

Die Nichtangabe einer Gläubigerin (hier: Kreissparkasse) im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis ist regelmäßig als grob fahrlässig zu werten, wenn die Gläubigerin über eine beträchtliche Forderung verfügt. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Gläubigerin keine regelmäßig wiederkehrenden Vollstreckungsversuche unternimmt, kann sich der Schuldner nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei von einem Verzicht seitens der Gläubigerin ausgegangen.

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