ZVI 2019, 143

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 35 Abs. 1, 2, §§ 115, 116; BGB § 675f Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4Zur Einordnung von Honorarforderungen eines insolventen Zahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung nach Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit InsO§ 35 InsO§ 115 InsO§ 116 BGB§ 675f SGB V§ 85 BGH, Urt. v. 21.02.2019 – IX ZR 246/17 (OLG Koblenz) +BGHUrt.21.2.2019IX ZR 246/17OLG Koblenz

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.
2. Die Freigabe von Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbstständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen.
3. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist.
4. Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt vertragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSGE 118, 30 = ZVI 2015, 246, Rz. 34; teilweise Aufgabe von BGHZ 167, 363 = ZVI 2006, 300, Rz. 7).

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