ZVI 2019, 141

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 287 Abs. 2, § 305; BGB § 1812 Abs. 1, 2, §§ 1857a, 1908i Abs. 1Zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Abtretungserklärung eines psychisch oder physisch eingeschränkten Schuldners InsO§ 287 InsO§ 305 BGB§ 1812 BGB§ 1857a BGB§ 1908i LG Hamburg, Beschl. v. 08.03.2019 – 330 T 14/19 (AG Hamburg)LG HamburgBeschl.8.3.2019330 T 14/19AG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Bei einem unter Betreuung stehenden Schuldner ist eine Genehmigung der im Rahmen eines Insolvenzantrags mit Restschuldbefreiungsantrag abzugebenden Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO durch das Betreuungsgericht unverzichtbar, sofern der Schuldner psychisch oder physisch nicht in der Lage ist, den Eröffnungsantrag nebst Abtretungserklärung selbst zu unterschreiben.
ZVI 2019, 142
2. Dies gilt nicht, sofern der bestellte Betreuer zu dem in § 1857a BGB genannten Kreis (Jugendamt, Verein als Vormund) gehört.
3. Es handelt sich um eine erfüllbare Auflage des Insolvenzgerichtes. Die entsprechende Genehmigung ist vom Betreuer beim Betreuungsgericht zu beantragen.

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