ZVI 2018, 162
Leitsatz der Redaktion:
Mit „Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt“ (§ 850c Abs. 2 ZPO), sind grundsätzlich nur Personen gemeint, denen gegenüber gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, nicht aber sog. faktische Unterhaltspflichten. Eine analoge Anwendung des § 850f ZPO ist aber ausnahmsweise geboten, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners und der mit ihm in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (hier: minderjährige Kinder der Lebensgefährtin des Schuldners) anders nicht sichergestellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn von dem Kindesvater kein Unterhalt gezahlt wird und eine mögliche Unterhaltsvollstreckung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
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