ZVI 2018, 162

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO §§ 35, 36; ZPO §§ 850c, 850f, 850kErhöhung des pfändungsfreien Betrages bei sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft und Vorliegen besonderer Umstände InsO§ 35 InsO§ 36 ZPO§ 850c ZPO§ 850f ZPO§ 850k AG Dorsten, Beschl. v. 18.01.2018 – 6 M 0457-17AG DorstenBeschl.18.1.20186 M 0457-17

Leitsatz der Redaktion:

Mit „Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt“ (§ 850c Abs. 2 ZPO), sind grundsätzlich nur Personen gemeint, denen gegenüber gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, nicht aber sog. faktische Unterhaltspflichten. Eine analoge Anwendung des § 850f ZPO ist aber ausnahmsweise geboten, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners und der mit ihm in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (hier: minderjährige Kinder der Lebensgefährtin des Schuldners) anders nicht sichergestellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn von dem Kindesvater kein Unterhalt gezahlt wird und eine mögliche Unterhaltsvollstreckung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

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