1. Ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür liegt erst dann vor, wenn der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, was anhand objektiver Kriterien festzustellen ist.
2. Verlangen Treuhänder oder Gericht eine über die nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO gegebene Obliegenheit hinausgehende – von diesen Normen nicht gedeckte – Auskunft, so verletzt der Insolvenzschuldner seine Obliegenheiten nicht, wenn er diese verweigert.
3. Es ist daher sachfremd und mit Art. 3 GG unvereinbar, vom Schuldner Auskunft über sein tatsächlich erzieltes Ein-ZVI 2017, 165kommen aus selbstständiger Tätigkeit zu verlangen, wenn er nur zur Zahlung fiktiven Nettoeinkommens verpflichtet ist und zu dessen Berechnung alle Angaben gemacht hat.