1. Die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung kann bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden (Anschluss an AG Aurich, Beschl. v. 3. 12. 2015 – 9 IN 145/15,
ZVI 2016, 290 = NZI 2016, 143).
2. Aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug, durch den eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO festgestellt worden ist, besteht nicht die Möglichkeit, gem. § 850f Abs. 2 ZPO (oder auch § 850d Abs. 1 ZPO) qualifiziert in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
3. Insoweit bedarf es eines Titels, der eine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden.