ZVI 2017, 146

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 305 Abs. 1 Nr. 1Anforderungen an die persönliche Beratung i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO InsO§ 305 LG Landshut, Beschl. v. 24.10.2016 – 33 T 1670/16 (rechtskräftig; AG Landshut)LG LandshutBeschl.24.10.201633 T 1670/16rechtskräftigAG Landshut

Leitsätze der Redaktion:

1. Die von einer befähigten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die außergerichtliche Schuldenregulierung ist grundsätzlich nicht inhaltlich zu überprüfen. Etwas anderes mag gelten, wenn sich der Verdacht aufdrängt, die Beratung sei nicht durch die die Bescheinigung erstellende Person persönlich durchgeführt worden.
2. Für eine persönliche Beratung muss die bescheinigende Person zumindest einmal mit dem Schuldner persönlich dessen Vermögens- und Verschuldenssituation besprochen haben. Ein persönliches Treffen unter Beisein beider Personen ist dafür generell nicht erforderlich; die Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln kann genügen.

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