ZVI 2015, 158

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO § 290 Abs. 1Keine Befugnis zur Stellung eines Versagungsantrags bei nicht angemeldeter ForderungInsO§ 290BGH, Beschl. v. 20.11.2014 – IX ZB 56/13 (LG Verden)BGHBeschl.20.11.2014IX ZB 56/13LG Verden

Leitsatz der Redaktion:

Ein Gläubiger, der seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat, ist generell nicht befugt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

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