ZVI 2015, 155
Leitsatz der Redaktion:
Lebt der Schuldner mit mehreren Personen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft, so sind hieraus resultierende faktische Unterhaltspflichten bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. Dies folgt aus einer analogen Anwendung der § 36 Abs. 1 InsO, § 850f ZPO.
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