ZVI 2014, 133

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzur Schuldnerberatung und SchuldenbereinigungZPO § 829 Abs. 4; ZVFV §§ 2, 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3Formwirksamkeit eines Antrags auf Erlass eines PfÜB trotz Änderungen des vorgegebenen FormularsZPO§ 829ZVFV§ 2ZVFV§ 3GGArt. 2GGArt. 20BGH, Beschl. v. 13.02.2014 – VII ZB 39/13 (LG Regensburg) +BGHBeschl.13.2.2014VII ZB 39/13LG Regensburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahin gehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.
2. In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.
3. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.
4. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gem. Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist.

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