ZVI 2013, 166

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 4a Abs. 1, § 302 Nr. 1Vorwirkung des § 302 Nr. 1 InsO bei der Bewilligung der Stundung der VerfahrenskostenInsO§ 4aInsO§ 302LG Düsseldorf, Beschl. v. 05.10.2012 – 25 T 466/12LG DüsseldorfBeschl.5.10.201225 T 466/12

Leitsätze der Redaktion:

1. § 302 Nr. 1 InsO begründet über die in § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO ausdrücklich geregelten Fälle eine Vorwirkung bei der Frage, ob einem Schuldner, der einen zulässigen Antrag aus Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, die Stundung der Verfahrenskosten zu bewilligen ist.
2. Beruht die wesentliche Verschuldung auf einer titulierten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, so ist dem Schuldner keine Stundung zu bewilligen, da er sein Ziel, nämlich die Erteilung der Restschuldbefreiung, nicht erreichen kann.

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