ZVI 2013, 166

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungRDG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 1, § 305 Abs. 4Keine Berechtigung eines Inkassounternehmens zur Vertretung eines Gläubigers im Rahmen eines Antrags auf Versagung der RestschuldbefreiungZVI 2013, 167RDG§ 1RDG§ 10InsO§ 174InsO§ 305AG Köln, Beschl. v. 14.11.2012 – 72 IN 336/06 (rechtskräftig)AG KölnBeschl.14.11.201272 IN 336/06rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unwirksam, wenn der antragstellende Gläubiger nicht anwaltlich, sondern durch ein Inkassounternehmen vertreten wird.
2. Ein Inkassounternehmen ist angesichts der abschließenden Regelungen in den § 174 Abs. 1 Satz 3, § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO lediglich berechtigt, einen Gläubiger bei der Forderungsanmeldung bzw. im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu vertreten.

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